Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Verkauf und die Lieferung von Organisations- und Programmierleistungen (Softwarenutzungsberechtigungen).
1)Umfang und Gültigkeit
Alle Aufträge derVeinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn
sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet
werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen
Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiemit
ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2) Leistung und Prüfung
2.1)
Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks- (Standard-) Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Einschulung des Bedienungspersonals
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen
2.2)
Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme
erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur
Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel.
Dem Auftraggeber obliegt auch die zeitgerechte Durchführung praxisgerechter Tests in ausreichendem Ausmaß auf seine Kosten. Wird vom
Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage
im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der
Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3)
Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche
Leistungsbeschreibung (Aufgabenstellung, Pflichtenheft) ,die der
Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung
gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur
Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber innerhalb von
6 Wochen nach Vorlage auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und
mit seinem Genehmigungsvermerk zu versehen. Läßt der Auftraggeber mehr als
6 Wochen ohne Antwort verstreichen, so gilt die vom Auftragnehmer vorgelegte Leistungsbeschreibung als stillschweigend angenommen und
genehmigt. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten
Termin- und Preisvereinbarungen führen. Anstelle der Leistungsbeschreibung
können Programmprototypen nebst Dateibeschreibungen oder Besprechungsprotokolle treten.
2.4)
Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das
jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens 4
Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll
vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit
anhand der genehmigten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2)
angeführten Testdaten). Läßt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen
ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem
Enddatum des genannten Zeitraums als abgenommen. Auch die Verwendung
im Echtbetrieb gilt als Abnahme. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der genehmigten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer schriftlich zu melden, der
um die raschestmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine
neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die
Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen oder
aufzuschieben.
2.5)
Bei Bestellung von Bibliotheks- (Standard-) Programmen bestätigt der
Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der
bestellten Programme.
2.6)
Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des
Auftrages tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer
verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Jeder Vertragspartner
ist in diesem Falle berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für
die Tätigkeit des Auftragnehmers aufgelaufenen Kosten und Spesen sind vom
Auftraggeber zu ersetzen.
2.7)
Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Versicherungen
erfolgen nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers.
2.8)
Die beiden Vertragspartner sind sich darüber einig, dass auch bei Anwendung
der größten Sorgfalt Fehler in Programmen nicht völlig ausgeschlossen
werden können, insbesondere nicht in Individualprogrammen. Dem Auftraggeber ist auch bewußt, dass in mancherlei Hinsicht (z.b. Plausibilitätsprüfung) Individualprogramme nicht jene Vollkommenheit wie Standardprogramme erreichen können. Der Auftragnehmer leistet jedoch Gewähr dafür,
dass seine Leistungen jenem Standard in Ansehung Leistung und Betriebs -zweckmäßigkeit sowie -sicherheit entsprechen, der von der Mehrzahl der
Anbieter zum Zeitpunkt des Vetragsabschlusses als Stand der Technik angesehen wird. Dass die Leistungen bereits jenem Stand der Technik entsprechen,
der erst von einer Minderheit der Anbieter als solcher erkannt und anerkannt
ist, ist im Interesse der Optimierung von Betriebssicherheit und Wartungsfreundlichkeit nicht bedungen. Sich ergebende Streitfragen sind unter Beachtung
des Preis-Leistungsverhältnisses des Vertrages zu entscheiden.
3) Preise, Steuern und Gebühren
3.1)
Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer.
Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen
sich ab Geschäftssitz bzw. - stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von
Programmträgern (z.b. Magnetbänder, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in
Rechnung gestellt.
3.2)
Bei Bibiliotheks-(Standard-) Programmen gelten die am Tag der Lieferung
gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung,
telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der
Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem
dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand werden von den Vertragspartnern entsprechend berücksichtigt.
3.3)
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor etwaige Wartungsgebühren oder vereinbarte Stundensätze in dem Umfang und zu dem Zeitpunkt zu erhöhen, in dem sich der jeweils für den Auftragnehmer geltende Kollektivvertrag ändert.
3.4)
Die Kosten für Fahrt, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber
gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten
gelten als Arbeitszeit.
4) Liefertermin
4.1)
Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung
(Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2)
Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden,
wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen
alle notwendigen Angaben und Unterlagen vollständig, insbesondere die
genehmigte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3) zur Verfügung stellt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. zur Verfügung gestellte
Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können
nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3)
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der
Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen
zu legen.
5) Zahlung
5.1)
Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind
spätestens 8 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug spesenfrei zahlbar.
Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.2)
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme oder /und Schulungen,
Realiserung in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt,
nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.3)
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche
Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch
den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu
lassen und übergebene Akzepte entsprechend fälligzustellen.
5.4)
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
6) Urheberrecht und Nutzung
6.1)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, ohne schirftliche Zustimmung des
Auftragnehmers die Weitergabe der Organisationsausarbeitungen, Programme,
Leistungsbeschreibungen usw. oder davon abgeleitete Kopien an Dritte, sei
es entgeltlich oder unentgeltlich, zu unterlassen. Im Hinblick darauf, dass die
erstellten Programme oder Organisationsleistungen geistiges Eigentum des
Auftragnehmers sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung
ausschließlich zu eigenen Zwecken des Auftraggebers und nur auf der im
Vertrag bezeichneten Hardware. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im
Zuge einer Auflösung des Betriebes bzw. eines Konkurses, aber auch die
kurzfristige Überlassung zur Herstellung von Reproduktionen, zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu
leisten ist.
6.2)
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Programme in die Programmbibliothek des Auftragnehmers zur
allgemeinen Nutzung durch die Vertriebsorganisation des Auftragnehmers
als Gegenleistung dafür aufgenommen werden, dass seine Programme durch
die Nutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen für ihn wirtschaftlicher
und kostengünstiger erarbeitet werden konnten, als dies ohne Inanspruchnahme
derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen wäre.
7) Rücktrittsrecht
7.1)
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem
Verschulden des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels
eingeschriebenen Briefes vom Softwareauftrag zurückzutreten, wenn auch
innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Dienstleistung in
wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erbracht wird.
7.2)
Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transsportsperren
entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm
eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.
7.3)
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung
des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr, in Höhe von 30 % jenes Betrages zu
verrechnen, der ihm mutmaßlich ohne Stornierung noch zugeflossen wäre.
8) Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1)
Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und
wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung
bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4)
schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden
die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem
Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen
Maßnahmen ermöglicht.
8.2)
Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten
Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche
vom Auftagnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden
kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
8.3)
Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige
Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer
gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängel,
wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom
Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
8.4)
Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen
oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter
Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind,
anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den
Installations- und Lagerbdingungen) sowie auf Transsportschäden zurückzuführen sind.
8.5)
Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw.
Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch
den Auftragnehmer.
8.6)
Ist der Auftragnehmer wegen wesentlicher Mängel, deren Behebung oder
Verwandlung in unwesentliche (zumutbare) Mängel ihm trotz Gewährung
angemessener 4 Wochen jedenfalls nicht überschreitender Fristen nicht
gelang, zur Hinnahme eines Vertragsrücktrittes durch den Auftraggeber gezwungen, erstreckt sich dieser nur bei ausdrücklicher Erklärung des letzteren
auch auf die gelieferte Hardware. Eine Rücknahme dieser kommt jedenfalls
nur unter Verrechnung der branchenüblichen Gerätemieten für die Zeit ab
Lieferung, mindestens aber für 3 Monate, in Betracht.
9) Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten
Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter
gegen den Auftraggeber ist in jedem Fall ausgeschlossen. Die Haftung für
Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz wird ausgeschlossen. Dies
gilt auch für indirekte Schäden.
10) Loyalität
Die Vertagspartner verpflichten sich zu gegenseitiger Loyalität.
Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung auch über Dritte, von
Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des
anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate
nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende
Vertragspartner ist verpflichtet, Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
11) Datenschutz, Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen
gemäß ß 20 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
12) Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
unwirksam werden, so wird hiedurch der übrige Inhalt dieses Vertrages
nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken,
um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst
nahe kommt.
13) Schlußbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur
Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen nach österreichischem
Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland ausgeführt wird. Für
eventuelle Rechtsstreitigkeiten wird Wien als Gerichtsstand vereinbart.
Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.