Allgemeine Geschäftsbedingungen

für den Verkauf und die Lieferung von Organisations- und Programmierleistungen (Softwarenutzungsberechtigungen).

1)Umfang und Gültigkeit
Alle Aufträge derVeinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiemit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2) Leistung und Prüfung
2.1)
Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks- (Standard-) Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Einschulung des Bedienungspersonals
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen

2.2)
Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dem Auftraggeber obliegt auch die zeitgerechte Durchführung praxisgerechter Tests in ausreichendem Ausmaß auf seine Kosten. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

2.3)
Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung (Aufgabenstellung, Pflichtenheft) ,die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber innerhalb von 6 Wochen nach Vorlage auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Genehmigungsvermerk zu versehen. Läßt der Auftraggeber mehr als 6 Wochen ohne Antwort verstreichen, so gilt die vom Auftragnehmer vorgelegte Leistungsbeschreibung als stillschweigend angenommen und genehmigt. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen. Anstelle der Leistungsbeschreibung können Programmprototypen nebst Dateibeschreibungen oder Besprechungsprotokolle treten.

2.4)
Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens 4 Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der genehmigten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2) angeführten Testdaten). Läßt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraums als abgenommen. Auch die Verwendung im Echtbetrieb gilt als Abnahme. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der genehmigten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer schriftlich zu melden, der um die raschestmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen oder aufzuschieben.

2.5)
Bei Bestellung von Bibliotheks- (Standard-) Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

2.6)
Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Jeder Vertragspartner ist in diesem Falle berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers aufgelaufenen Kosten und Spesen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

2.7)
Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers.

2.8)
Die beiden Vertragspartner sind sich darüber einig, dass auch bei Anwendung der größten Sorgfalt Fehler in Programmen nicht völlig ausgeschlossen werden können, insbesondere nicht in Individualprogrammen. Dem Auftraggeber ist auch bewußt, dass in mancherlei Hinsicht (z.b. Plausibilitätsprüfung) Individualprogramme nicht jene Vollkommenheit wie Standardprogramme erreichen können. Der Auftragnehmer leistet jedoch Gewähr dafür, dass seine Leistungen jenem Standard in Ansehung Leistung und Betriebs -zweckmäßigkeit sowie -sicherheit entsprechen, der von der Mehrzahl der Anbieter zum Zeitpunkt des Vetragsabschlusses als Stand der Technik angesehen wird. Dass die Leistungen bereits jenem Stand der Technik entsprechen, der erst von einer Minderheit der Anbieter als solcher erkannt und anerkannt ist, ist im Interesse der Optimierung von Betriebssicherheit und Wartungsfreundlichkeit nicht bedungen. Sich ergebende Streitfragen sind unter Beachtung des Preis-Leistungsverhältnisses des Vertrages zu entscheiden.

3) Preise, Steuern und Gebühren
3.1)
Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. - stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.b. Magnetbänder, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2)
Bei Bibiliotheks-(Standard-) Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand werden von den Vertragspartnern entsprechend berücksichtigt.

3.3)
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor etwaige Wartungsgebühren oder vereinbarte Stundensätze in dem Umfang und zu dem Zeitpunkt zu erhöhen, in dem sich der jeweils für den Auftragnehmer geltende Kollektivvertrag ändert.

3.4)
Die Kosten für Fahrt, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

4) Liefertermin
4.1)
Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

4.2)
Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Angaben und Unterlagen vollständig, insbesondere die genehmigte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3) zur Verfügung stellt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

4.3)
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.

5) Zahlung
5.1)
Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 8 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

5.2)
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme oder /und Schulungen, Realiserung in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

5.3)
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fälligzustellen.

5.4)
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

6) Urheberrecht und Nutzung
6.1)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, ohne schirftliche Zustimmung des Auftragnehmers die Weitergabe der Organisationsausarbeitungen, Programme, Leistungsbeschreibungen usw. oder davon abgeleitete Kopien an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, zu unterlassen. Im Hinblick darauf, dass die erstellten Programme oder Organisationsleistungen geistiges Eigentum des Auftragnehmers sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung ausschließlich zu eigenen Zwecken des Auftraggebers und nur auf der im Vertrag bezeichneten Hardware. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Betriebes bzw. eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zur Herstellung von Reproduktionen, zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

6.2)
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Programme in die Programmbibliothek des Auftragnehmers zur allgemeinen Nutzung durch die Vertriebsorganisation des Auftragnehmers als Gegenleistung dafür aufgenommen werden, dass seine Programme durch die Nutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen für ihn wirtschaftlicher und kostengünstiger erarbeitet werden konnten, als dies ohne Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen wäre.

7) Rücktrittsrecht
7.1)
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom Softwareauftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Dienstleistung in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erbracht wird.

7.2)
Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transsportsperren entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.

7.3)
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr, in Höhe von 30 % jenes Betrages zu verrechnen, der ihm mutmaßlich ohne Stornierung noch zugeflossen wäre.

8) Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1)
Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4) schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

8.2)
Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftagnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.

8.3)
Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängel, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

8.4)
Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbdingungen) sowie auf Transsportschäden zurückzuführen sind.

8.5)
Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

8.6)
Ist der Auftragnehmer wegen wesentlicher Mängel, deren Behebung oder Verwandlung in unwesentliche (zumutbare) Mängel ihm trotz Gewährung angemessener 4 Wochen jedenfalls nicht überschreitender Fristen nicht gelang, zur Hinnahme eines Vertragsrücktrittes durch den Auftraggeber gezwungen, erstreckt sich dieser nur bei ausdrücklicher Erklärung des letzteren auch auf die gelieferte Hardware. Eine Rücknahme dieser kommt jedenfalls nur unter Verrechnung der branchenüblichen Gerätemieten für die Zeit ab Lieferung, mindestens aber für 3 Monate, in Betracht.

9) Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ist in jedem Fall ausgeschlossen. Die Haftung für Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz wird ausgeschlossen. Dies gilt auch für indirekte Schäden.

10) Loyalität
Die Vertagspartner verpflichten sich zu gegenseitiger Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

11) Datenschutz, Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß ß 20 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

12) Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiedurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

13) Schlußbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland ausgeführt wird. Für eventuelle Rechtsstreitigkeiten wird Wien als Gerichtsstand vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.